Unterhalt für minderjährige Kinder ist zahlbar, sobald die Eltern getrennt leben. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt in Geld zu leisten. Die Zahlungen haben zu erfolgen an den Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben. Die Höhe des zahlbaren Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zahlbare Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Gern sind wir Ihnen bei der Unterhaltsberechnung behilflich.
Kindergeld
Berechtigt zum Bezug des Kindergeldes ist der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben. Bei dem anderen Elternteil erfolgt eine Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes über den zahlbaren Unterhalt. Die Anrechnung erfolgt damit beim zahlbaren Unterhalts mit einem Betrag von 96,– € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 1. bis 2. Kind) bzw. 99,-€ monatlich für das 3. Kind und 111,50 EUR (= hälftiges Kindergeld für das 4. und jedes weitere Kind). Die Kindergeldanrechnung verringert also den zahlbaren Kindesunterhalt.
Der notwendige Selbstbehalt der des Unterhaltspflichtigen muss gewahrt werden. Das bedeutet, dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss auch nach Abzug des Unterhaltes ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880,– € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080,– €.
Gegenüber minderjährigen Kinder besteht jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Er muss daher mit seinem möglichen erzielbaren monatlichen Einkommen den Mindestunterhalt sichern. Es kann ihm bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit ein fiktives Gehalt zugerechnet werden, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Damit kann der tatsächliche Selbstbehalt unterschritten werden.
Bei Unterhaltsverfahren sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, sollte eine Berechnung durch das Jugendamt scheitern. Bei einem gerichtlichen Verfahren auf Geltendmachung des Kindesunterhalts vertritt derjenige Elternteil das Kind, in dessen Obhut das Kind lebt, es bedarf auch hier einer anwaltlichen Vertretung (Anwaltszwang im Unterhaltsverfahren).